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Luftverkehrsabkommen (Myanmar) · Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

§ 7 Luftverkehrsabkommen (Myanmar)ARTIKEL VII ARTIKEL römisch sieben

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Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften, falls vorhanden, zum offiziellen Wechselkurs zu überweisen.