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Luftverkehrsabkommen (Syrien) · Luftverkehrsabkommen (Syrien)

§ 9 Luftverkehrsabkommen (Syrien)Direkter Transitverkehr

Artikel 9

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Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen werden. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.