WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
§ 32 WGGÖrtliche Zuständigkeit
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
История на изменения
- In Kraft seit 1998-01-01
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Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.