Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn) · Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

§ 14 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

Artikel 14

В силаОфициален текст

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die von den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der anschlußnehmenden Eisenbahn mitgeführt werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, die von den Eisenbahnbediensteten mitgeführt und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigt werden.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur sind auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände nicht anzuwenden.

(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 2 abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Gebietsstaat nur nach Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben veräußert werden. Diese Bestimmung steht einer Anwendung der in den Vertragsstaaten geltenden günstigeren Gesetze und anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen.