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Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn) · Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

§ 16 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)Dienstsendungen

Artikel 16

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(1) Dienstsendungen, wie Dienstbriefe, Dienstformulare, Fahrpläne, Tarife sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Eisenbahn im Gebietsstaat bestimmt sind oder von diesen Dienststellen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen sind zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle zu versehen.