Luftverkehrsabkommen (Portugal) · Luftverkehrsabkommen (Portugal)
§ 11 Luftverkehrsabkommen (Portugal)Tarife
Artikel 11
Das von den Vertragschließenden Teilen bei der Festsetzung von Tarifen anzuwendende Verfahren sowie die Begriffsbestimmungen des Ausdruckes „Tarif“, haben den Bestimmungen von Artikel 2 des von der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ausgearbeiteten und am 10. Juli 1967 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegten Internationalen Übereinkommens über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr zu entsprechen.