SeeSchFG · Seeschifffahrtsgesetz
§ 34 SeeSchFGKrankenfürsorge an Bord
VI. ABSCHNITT römisch sechs. ABSCHNITT Besatzung
Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012 )
zu erlassen.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-08-07