SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 104 SeeSchFVOHeizungsanlagen
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden und müssen ebenso wie die Manometer in einwandfreiem Betriebszustand sein.