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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 109 SeeSchFVOUmsteuereinrichtungen

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

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(1) Werden Verbrennungsmotoren von der Brücke aus umgesteuert, ist an den dazu bestimmten Anlaßdruckluftbehältern ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Achtung! Druckluftbehälterventil während des Betriebes stets geöffnet halten!“.

(2) Während der Fahrt muß stets ausreichend Druckluft zur Ausführung aller Manöver vorhanden sein; nur wenn und solange dies sichergestellt ist, darf Druckluft für andere Zwecke entnommen werden.