SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 112 SeeSchFVODoppelböden und Tanks
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel
(1) Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
(2) Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.