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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 143 SeeSchFVOSchutz der Atmungsorgane

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schutzausrüstung

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Für Arbeiten, bei denen gesundheitsschädliche Stäube, Dämpfe oder Gase entstehen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die beigestellten Atemschutzgeräte bei den in Betracht kommenden Arbeiten zu tragen. Staubmasken dürfen bei der Brandbekämpfung nicht verwendet werden.