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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 15 SeeSchFVOEinbau und Regulierung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen für Fahrgastschiffe, Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge ausgenommen Fischereifahrzeuge

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Die richtige Aufstellung und Regulierung der Magnetkompasse und Ortungsfunkanlagen sowie die richtige Anbringung der Positionslaternen an Bord müssen von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, überprüft werden.