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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 170 SeeSchFVOArt und Aufbewahrung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeines

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(1) An Bord von Schiffen sind nach Maßgabe des § 169 folgende Tagebücher mitzuführen:

1. Schiffstagebuch;

2. Maschinentagebuch;

3. Öltagebuch;

4. Deviations-Tagebuch;

5. Funktagebuch;

6. Peilfunkbuch.

(2) Tagebücher gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind fünf Jahre, gemäß Z 4 bis 6 ein Jahr, von dem Tage der jeweils letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann an Bord oder an Land erfolgen. Werden sie an Land aufbewahrt, so ist dafür anstelle des Kapitäns der Reeder verantwortlich.