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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 173 SeeSchFVOFührung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Schiffstagebuch

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(1) Die Führung des Schiffstagebuches obliegt dem Kapitän; er hat dafür zu sorgen, daß die vorgeschriebenen Eintragungen vom wachhabenden oder von dem von ihm bestimmten Offizier vorgenommen werden. Die Eintragungen sind vom wachhabenden Offizier bei Dienstübergabe, vom Kapitän und vom Ersten Offizier täglich zu unterfertigen.

(2) Bei Seeunfällen hat der Kapitän, soweit es nach Lage der Dinge geschehen kann, für die Rettung des Schiffstagebuches zu sorgen.