SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 34 SeeSchFVOEinbooten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Frachtschiffe von weniger als 500 BRT
Zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und in die Boote sind geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zugelassen sein müssen.