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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 42 SeeSchFVOAllgemeines

TEIL D Vorschriften über Freibord

В силаОфициален текст

(1) Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.

(2) In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.

(3) Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.