SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung
§ 81 SeeSchFVOKontrolle
TEIL G Vorschriften über Küchen und Wirtschaftsräume, Verproviantierung und Verköstigung
Die Aufzeichnungen gemäß § 80 Abs. 5 sind auf Verlangen dem Bundesminister für Verkehr zur Einsicht auszuhändigen.