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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 88 SeeSchFVOLüftung und Heizung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeines

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(1) Arbeits- und Schiffsräume müssen ausreichend natürlich oder künstlich lüftbar sein. Alle Räume, in denen sich ständige Arbeitsplätze befinden und die keine Klimaanlage haben, sind mit Frischluft zu belüften. Die Luftzuführung hat derart zu erfolgen, daß belästigende Zugerscheinungen vermieden werden; ständige Arbeitsplätze dürfen nicht direkt im Zuluftstrom liegen.

(2) Arbeitsplätze sind ausreichend zu beheizen.