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SeeSchFVO · Seeschifffahrts-Verordnung

§ 96 SeeSchFVOLukendeckel

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Schiffseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

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(1) Sind hölzerne Deckel zugelassen, dürfen diese nur solange in Gebrauch bleiben, wie ihre Tragfähigkeit gegeben und ihre Auflagefläche einwandfrei ist. Sie dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Für jede Luke mit hölzernen Lukendeckeln sind mindestens fünf Ersatzlukendeckel mitzuführen.

(2) Bedienungsstände für hydraulisch oder mechanisch angetriebene Lukenabdeckungen sind so anzuordnen, daß beim Bewegen der Abdeckungen der Gefahrenbereich gut übersehen werden kann.