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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 24 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 23

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ARTIKEL 24

Öffnen der Fahrzeugtüren

Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeuges zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, daß daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.