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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 25a Übereinkommen über den StraßenverkehrSondervorschriften für Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind

Artikel 25a

В силаОфициален текст

In Tunnels, die durch besondere Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, gelten die folgenden Vorschriften:

1. Es ist allen Fahrzeuglenkern verboten:

a) rückwärts zu fahren;

b) umzudrehen;

c) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/2014 )

2. Auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, müssen alle Fahrzeuglenker die Fern- oder Abblendlichtscheinwerfer einschalten.

3. Fahrzeugführer dürfen ihr Fahrzeug nur im Notfall oder bei drohender Gefahr anhalten oder abstellen. Dabei ist darauf zu achten, dass dies nach Möglichkeit an den besonders gekennzeichneten Stellen geschieht.

4. Bei längerem Stillstand hat der Fahrzeuglenker den Motor abzustellen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2006-03-28