Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr
§ 28 Übereinkommen über den Straßenverkehr
ARTIKEL 27
ARTIKEL 28
Optische und akustische Warnzeichen
1. Vorrichtungen zum Abgeben akustischer Warnzeichen dürfen nur benutzt werden,
a) um die notwendigen Warnzeichen zur Verhütung eines Unfalls zu geben;
b) um außerhalb von Ortsgebieten einem Lenker (Führer von Tieren) anzuzeigen, daß er überholt werden soll.
Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern.
2. Lenker von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) dürfen zwischen dem Hereinbrechen der Nacht und dem Anbruch des Tages anstelle der akustischen Warnzeichen die in Artikel 32, Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.
3. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortsgebieten erlauben.
История на изменения
- In Kraft seit 1993-09-03