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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 53 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 43

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ARTIKEL 53

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äußere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.