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Übereinkommen über den Straßenverkehr · Übereinkommen über den Straßenverkehr

§ 55 Übereinkommen über den Straßenverkehr

ARTIKEL 43

В силаОфициален текст

ARTIKEL 55

Außer den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 45;

b) die Notifikationen und Erklärungen nach Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 46;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 47;

d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 49 Absätze 2 und 5;

e) die Kündigungen nach Artikel 50;

f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 51.