Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiff · Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen
§ 18 Schiffahrt – Eintragung von BinnenschiffArtikel 18
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.