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Internationales Schiffsvermessungs-Übere · Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

§ 6 Internationales Schiffsvermessungs-ÜbereUngültigkeitserklärung des Meßbriefes

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(1) Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.

(2) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Ungültigwerdens eines Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückzustellen.