§ 12 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 12
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In allen Fällen, die nicht durch die Bestimmungen dieses Abkommens oder internationaler Übereinkommen geregelt sind, zu deren Vertragsstaaten die beiden Vertragsparteien gehören oder denen sie beigetreten sind, finden die nationalen Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien Anwendung.