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ZARV 1985 · Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

§ 7 ZARV 1985Notfallsübung

II. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN römisch zwei. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN

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Die bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzten Flugbesatzungen sowie das regelmäßig eingesetzte Begleitpersonal müssen vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge in periodischen Abständen, zumindest jedoch einmal jährlich, eine Notfallsübung unter besonderer Berücksichtigung der Rettung und Versorgung von Patienten in Flugnotfällen durchführen. Eine solche Notfallsübung muss auch die Anwendung und den Umgang mit den an Bord vorhandenen oder mitzuführenden Bergungs- und Rettungsgeräten umfassen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-10-09