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Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverke · Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverkehr (China)

§ 0 Luftverkehrsabkommen – ziviler Luftverke

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ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DEN ZIVILEN LUFTVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 40/1986

BGBl. Nr. 208/1996

BGBl. III Nr. 39/1999

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, in diesem Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt;

vom Wunsch geleitet, freundschaftliche Kontakte zwischen ihren beiden Völkern zu erleichtern und die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt voranzutreiben;

haben die Errichtung und den Betrieb eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten wie folgt vereinbart:

Der gemäß Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel fand am 28. November 1985 statt; das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 19 am 27. Jänner 1986 in Kraft.