RBG · Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
§ 10 RBGGebührenbefreiung
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT
Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.