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Übereinkommen über die Personenbeförderu · Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

§ 7 Übereinkommen über die PersonenbeförderuArtikel 7

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei KONTROLLDOKUMENT

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(1) Das Kontrolldokument nach Artikel 6 besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Ausfertigung, die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind. Das Kontrolldokument muß dem Muster in der Anlage zu diesem Übereinkommen entsprechen. Diese Anlage ist Bestandteil des Übereinkommens.

(2) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert. Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert.

(3) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt, in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.