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Abkommen zwischen Österreich und Portuga · Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und PortugaArtikel 11

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

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(1) Überschreitet das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die im Staatsgebiet einer Vertragspartei zulässigen Höchstwerte, bedarf das Fahrzeug einer Sondergenehmigung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei.

(2) Sieht diese Genehmigung vor, daß das Fahrzeug eine bestimmte Fahrtstrecke benutzen muß, sind Beförderungen nur auf dieser Fahrtstrecke zulässig.