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Abkommen zwischen Österreich und Portuga · Abkommen zwischen Österreich und Portugal über die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und PortugaArtikel 9

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

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(1) Eine Genehmigung nach Artikel 6 Abs. 1 berechtigt Unternehmer der Vertragsparteien nicht zur Güterbeförderung zwischen dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Staatsgebiet eines Drittstaates. Die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei kann derartige Fahrten jedoch genehmigen, sofern sie dabei insbesondere die Verkehrsdichte berücksichtigt.

(2) Unter Berücksichtigung des Verkehrs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein Sonderkontingent für diese Beförderung vereinbaren.