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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und ItalienGebühren für Mineralöl und seine Derivate

Artikel 2

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Mineralöl und seine Derivate, die in Triest umgeschlagen werden und für Österreich bestimmt sind, unterliegen der Zahlung von einem Fünftel der jeweils geltenden Fiskalgebühr und von zwei Dritteln der jeweils geltenden Hafengebühr für entladene Waren, jedenfalls aber einer Mindesthafengebühr von 180 Lire pro Tonne.