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CSC · Internationales Übereinkommen über sichere Container

§ 16 CSC

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Artikel XVI

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Artikel VII bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Genf am zweiten Dezember neunzehnhundertundzweiundsiebzig.