§ 0 Abkommen über den internationalen Straße
PRÄAMBEL
ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER ISLAMISCHEN REPUBLIK IRAN
StF: BGBl. Nr. 329/1989 (NR: GP XVII RV 13 AB 141 S. 18. BR: AB 3256 S. 487. )
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Islamischen Republik Iran, im folgenden die „Vertragschließenden Parteien“ genannt, in dem Wunsche, die internationale Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren Ländern und im Transit über ihre Hoheitsgebiete zu regeln und zu fördern, haben folgendes vereinbart:
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 10. Mai 1989 bzw. 8. Juni 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 7. August 1989 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.