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Abkommen über den internationalen Straße · Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

§ 3 Abkommen über den internationalen StraßePersonenbeförderung

ARTIKEL 3

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Die Beförderung von Personen durch einen Unternehmer einer Vertragschließenden Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei bedarf einer Bewilligung, die gemäß den Rechtsvorschriften der letztgenannten einzuholen ist.