Abwicklung der Bundeswohnbaufonds · Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
§ 8 Abwicklung der BundeswohnbaufondsWohnbauförderungsbeitrag
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Die Eingänge gemäß dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 376/1986 , sind vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds an den Bund zu überweisen.