Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge · Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
§ 6 Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge
Auf die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.