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Internationale Vereinbarung über die Nut · Internationale Vereinbarung über die Nutzung von INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen innerhalb des Küstenmeeres und in Häfen

§ 8 Internationale Vereinbarung über die NutArtikel 8

Präambel

В силаОфициален текст

(1) Diese Vereinbarung tritt dreißig (30) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfundzwanzig (25) Staaten Vertragsparteien geworden sind.

(2) Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegt wird, tritt diese Vereinbarung mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.