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Luftverkehrsabkommen (Moldau) · Luftverkehrsabkommen (Moldau)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Moldau)

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LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK MOLDAU

StF: BGBl. Nr. 687/1993

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau,

in diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

haben folgendes vereinbart:

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Der Notenwechsel gemäß Art. 20 erfolgte am 6. bzw. 18. August 1993; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. Oktober 1993 in Kraft.