ETG 1992 · Elektrotechnikgesetz 1992
§ 21 ETG 1992Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
Marktüberwachung
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
История на изменения
- In Kraft seit 2015-11-07