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Luftverkehrsabkommen (Slowenien) · Luftverkehrsabkommen (Slowenien)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Slowenien)Überweisung von Reinerträgen

Artikel 12

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Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, den im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post erzielten Überschuß der örtlichen Einnahmen zu dem offiziellen Wechselkurs umzutauschen und in sein Land zu überweisen. Sollten die Zahlungen zwischen den Vertragsparteien in einem eigenen Abkommen geregelt sein, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens.