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Übereinkommen der Vereinten Nationen von · Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

§ 14 Übereinkommen der Vereinten Nationen vonAusstellen des Konnossements

Artikel 14

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1. Wenn der Beförderer oder der ausführende Beförderer die Güter in seine Obhut nimmt, hat der Beförderer dem Absender auf Verlangen ein Konnossement auszustellen.

2. Ein Konnossement kann von einer vom Beförderer ermächtigten Person unterzeichnet sein. Ein Konnossement, das vom Kapitän des die Güter befördernden Schiffes unterzeichnet worden ist, gilt als im Namen des Beförderers unterzeichnet.

3. Die Unterschrift auf dem Konnossement kann handschriftlich gefertigt, in Faksimile gedruckt, gestempelt, in Symbolen dargestellt oder mit anderen mechanischen oder elektronischen Mitteln hergestellt werden, falls dies dem Recht des Staates, in dem das Konnossement ausgestellt wird, nicht widerspricht.