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Übereinkommen der Vereinten Nationen von · Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

§ 18 Übereinkommen der Vereinten Nationen vonAndere Urkunden als Konnossemente

Artikel 18

В силаОфициален текст

Stellt ein Beförderer eine andere Urkunde als ein Konnossement als Nachweis für den Empfang der zu befördernden Güter aus, so dient eine solche Urkunde bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluß des Seefrachtvertrags und die Übernahme der darin beschriebenen Güter durch den Beförderer.