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Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung · Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

§ 9 Kurzparkzonen-ÜberwachungsverordnungElektronische Kurzparknachweise

В силаОфициален текст

(1) Elektronische Kurzparknachweise sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Gebühr im Wege der Telekommunikation.

(2) Elektronische Kurzparknachweise dürfen von der Behörde nur dann vorgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Einhaltung der höchstzulässigen Parkdauer überprüft werden kann.

История на изменения
  • In Kraft seit 2005-09-22