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ÖAeCVO · ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

§ 7 ÖAeCVOGebühren

В силаОфициален текст

(1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.