ERVO 1994 · Entgeltrichtlinienverordnung 1994
§ 12 ERVO 1994Erhaltung und Verbesserung
3. ABSCHNITT Entgelt
(1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des § 14b WGG sind zu verstehen:
1. die Baukosten der Arbeiten,
2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht (§ 2 Z 1 und § 39 Abs. 17 WGG),
3. die Bauverwaltungskosten (§§ 5 und 7) und
4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.
(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß § 14d Abs. 2 WGG sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.
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- In Kraft seit 2017-07-06
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- ERVO 1994 чл. 14a
- ERVO 1994 чл. 14b
- ERVO 1994 чл. 14d
- ERVO 1994 § 2
- ERVO 1994 чл. 39
- ERVO 1994 § 5
- ERVO 1994 § 7