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Luftverkehrsabkommen – Vietnam · Luftverkehrsabkommen – Vietnam

§ 15 Luftverkehrsabkommen – VietnamBEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Artikel 15

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(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei haben den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.