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Luftverkehrsabkommen (Brasilien) · Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

§ 0 Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

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LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN

StF: BGBl. Nr. 630/1995

BGBl. Nr. 40/1996

Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN (in der Folge „die Vertragsparteien“ genannt),

ALS VERTRAGSPARTEIEN des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),

VOM WUNSCHE GELEITET, einen Beitrag zum Fortschritt der Internationalen Zivilluftfahrt zu leisten,

VOM WUNSCHE GELEITET, ein Abkommen zum Zweck der Einrichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983

Der Notenwechsel gemäß Art. 20 wurde am 21. Juli 1993 bzw. am 27. Juli 1995 durchgeführt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 mit 1. September 1995 in Kraft.